BGH kippt sog. Glühlampentest

BGH kippt Glühlampentest

BGH kippt Glühlampentest

Der Bundesgerichtshof hat rückwirkend die Messlatte für die EEG-konforme, technische Betriebsbereitschaft angehoben. Das kann für viele PV-Betreiber, die in den Boomjahren 2009- 2012 PV-Anlagen kurz vor Jahresschluss einfach mal in Betrieb genommen haben, massive Folgen haben.

Das OLG Nürnberg vertrat die Ansicht, dass schon unter Geltung des EEG 2009 die technische Betriebsbereitschaft erst nach der ortsfesten Installation der PV-Anlage anzunehmen ist. Erforderlich sei ein zur bestimmungsgemäßen Einspeisung bereiter Zustand. Technisch betriebsbereit sei die Anlage dann, wenn sie fertig gestellt sei, also grundsätzlich und dauerhaft Strom erzeugen könne. Mit Urteil vom 4. November 2015 hat der BGH (Az. VIII ZR 244/­14) die Revision gegen das Urteil des OLG Nürnberg vom 19. August 2014 (Az. 1 U 440/14) zurückgewiesen.

Einige ganz Schlaue haben kurz vor Jahresende auf einer nicht dem künftigen Aufstellungs- und Netzanschlussort entsprechenden Fläche eingelagerten Module provisorisch aufgestellt und Strom erzeugen zu lassen. Das wurde mittels einer Glühlampe dokumentiert.  Das ist dem OLG Nürnberg zuwenig. Hier habe ein auf die dauerhafte Inbetriebnahme gerichteter Wille gefehlt. Der BGH ist dem im Ergebnis gefolgt. Die Begründung des Urteils wird voraussichtlich in drei bis vier Wochen vorliegen. Diese Entscheidung kann gravierende Folgen für PV-Investitionen haben, die vor dem 31. März 2012 getätigt wurden.

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