Eine Solaranlage erwirtschaftet nicht nur eine attraktive Rendite – sie hilft auch Steuern zu sparen. Die folgenden zehn Insider-Tipps für Geldanleger richten sich an Geldanleger, die mit größeren Solaranlagen Steuern sparen wollen und stammen von einem sehr erfahrenen Anwender. Die erprobten Insider-Tipps sollen Ideen geben und eine fachlich fundierte steuerliche Beratung durch ihren Steuerberater ergänzen. Ihr Steuerberater berechnet Ihnen gerne die konkreten Auswirkungen.
Tipp 1: Unternehmereigenschaft – keine Gewerbeanmeldung notwendig.
Solaranlagenbetreiber erzielen gewerbliche Einkünfte. Als Unternehmer sind Sie dazu verpflichtet, den Gewinn für das Betreiben der Solaranlage durch eine Einnahmen- / Überschussrechnung zu ermitteln und dem Finanzamt das Ergebnis im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung („Anlage G“ für gewerbliche Einkünfte) elektronisch zu übermitteln. Seit 2016 ist es zudem notwendig, den Erfassungsbogen für gewerbliche Einkünfte elektronisch zu übermitteln.
Eine Gewerbeanmeldung (bei der Gemeinde) ist nicht notwendig.
Tipp 2: Vorsteuer aus der Investition und den Betriebsausgaben ziehen
Ab einem jährlichen Umsatz von 17.500 EUR (das entspricht dem Ertrag einer Solaranlage mit ca. 180 kWp) kann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Darin sehen wir aber keinen Nachteil – im Gegenteil. Außer dem administrativen Mehraufwand durch die Umsatzsteuervoranmeldungen gibt es dadurch unseres Erachtens nur Vorteile.
Das Finanzamt erstattet die komplette Mehrwertsteuer für die Anschaffung der Solaranlage. Die Einspeisevergütung wird zuzüglich Mehrwertsteuer gezahlt. Bei Wartungen, Instandhaltungsarbeiten und sonstigen laufenden Kosten wird die Vorsteuer gegengerechnet und kostet quasi nur den Nettobetrag.
Tipp 3: Abschreibungen clever kombinieren
Solaranlagen gelten als bewegliche Wirtschaftsgüter. Es können drei verschiedene Formen der Abschreibung/Rücklagen genutzt werden:
- Investitionsabzugsbetrag
- 20 % Sonderabschreibung nach 7g EstG
- Lineare Abschreibung
Die Dauer der linearen Abschreibung ist für Solaranlagen von der Finanzverwaltung auf 20 Jahre festgelegt und richtet sich nach der vorgegebenen Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern (amtliche Afa-Tabellen). Dies bedeutet, dass die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Jahre der vorgegebenen Nutzungsdauer von 20 Jahren aufgeteilt werden.
Aber: Die Abschreibungen können kombiniert oder parallel genutzt werden. Mit einer cleveren und individuell abgestimmten Kombination aus mehreren Varianten erzielen Sie die besten steuerlichen Vorteile. Dafür stehen Ihnen die folgenden hochinteressanten Möglichkeiten zur Verfügung:
Tipp 4: Sonderabschreibung optimal ausschöpfen
Mit einer Sonderabschreibung (§ 7g EStG) haben Sie die Möglichkeit bis zu 20 Prozent der Investitionskosten bereits im Jahr der Anschaffung geltend zu machen. Die Verteilung der Abschreibung ist frei wählbar und kann über einen Zeitraum von fünf Jahren frei verteilt werden. Die letztendliche Festlegung erfolgt erst bei Einreichen der Steuererklärung. Damit schaffen Sie sich eine hochinteressante Gestaltungsmöglichkeit.
Die Sonder-Afa kann auch dann komplett in Anspruch genommen werden, wenn die Anlage erst im Dezember EEG-konform fertiggestellt wird.
Tipp 5: Investitionsabzugsbetrag wurde vereinfacht
Als zusätzliche Variante kann ergänzend zu den Abschreibungen ein Investitionsabzugsbetrag gewählt werden. Der Investitionsabzugsbetrag ist eine den Gewinn mindernde Rücklage, die der Solarunternehmer bildet, um zukünftig zu investieren. Dieser kann bereits ein bis drei Jahre vor der Anschaffung beantragt werden und beträgt bis zu 40 Prozent der voraussichtlich anfallenden Investitionskosten Ihrer Solaranlage. Die Summe der Investitionsabzugsbeträge darf je Betrieb 200 000 € nicht übersteigen.
Bedingung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages ist, dass ein Gewerbebetrieb besteht. Durch die Solaranlage, mit der Sie Einnahmen erzielen, verfügen Sie über die notwendige Voraussetzung hierfür. Das Anlagevermögen am Ende des Wirtschaftsjahres muss unter dem Betrag von 235.000 Euro liegen und das Wirtschaftsgut muss mindestens ein Jahr im Betrieb verbleiben.
Seit 2016 wurden die formalen Vorschriften für den Investitionsabzugsbetrag erheblich vereinfacht. Das Funktionsbenennungserfordernis ist gestrichen worden. Bis 2015 waren die Regelungen zu § 7g EStG wirtschaftsgutbezogen ausgestaltet, d. h. die Investitionsplanungen mussten für jedes einzelne Wirtschaftsgut konkretisiert werden.
Bislang waren die Investitionsabzugsbeträge in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen zu erläutern. Diese Dokumentationspflicht ist entfallen und wird durch eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der notwendigen Angaben ersetzt.
Wenn Sie also in diesem Jahr einen Investitionsabzugsbetrag bilden wollen, müssen Sie die notwendigen Angaben und gegebenenfalls die steuerliche Erfassung eines neuen Gewerbebetriebes elektronisch übermitteln. Hierbei hilft Ihnen Ihr Steuerberater.
Tipp 6: Billige Steuern zahlen, teuere Steuern vermeiden
Unverheiratete zahlen ab rund 54.000 EUR zu versteuerndem Einkommen den Höchststeuersatz von 42 % + 5,5 % SoliZ. Verheiratete ab dem Doppelten. Daher ist unsere Empfehlung, das zu versteuernde Einkommen auf maximal diesen Betrag zu mindern.
Beispiel:
Sie versteuern als Verheirateter 160.000 TEUR. Dann sollten Sie einen Investitionsabzugsbetrag von 50.000 TEUR bilden. Dazu ist eine Investition von 125.000 EUR netto notwendig. Sicher finden Sie nicht die rechnerisch genau passende Solaranlage. Das macht auch nichts. Wenn die Investition größer ist, können Sie weniger als 40 % der Anschaffungskosten als IAB beantragen. Dadurch erhöht sich die restliche Bemessungsgrundlage für Sonder- und lineare Afa.
Tipp 7: Ab wann beginnt die Abschreibung?
Eine oft gestellte Frage ist, ab wann die Abschreibung beginnt. Die sog. EEG-konforme Fertigstellung gilt als Zeitpunkt für den Beginn der Abschreibung. EEG-konform fertiggestellt bedeutet, dass die Anlage eigenständig Strom erzeugen kann, jedoch noch nicht ans Stromnetz gekoppelt ist und damit noch keine Einträge generiert.
Bei hergestellten Anlagegegenständen beginnt die Abschreibung mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung. Ein Anlagegut ist fertiggestellt, sobald es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann, unabhängig davon, ob eine Nutzung bereits stattfindet.
Reichen Sie beim Finanzamt eine kurze Fotodokumentation des Zustands ihrer Solaranlage (montierte Module, angeschlossene Wechselrichter) und die Bestätigung der Anmeldung im Anlageregister der Bundesnetzagentur ein. Dann gibt es später keine Diskussionen. Die Meldung bei der BNA ist übrigens auch für die Zahlung der Einspeisevergütung unabdingbar.
Tipp 8: Umsatzsteuerliche Behandlung bei Direktvermarktung
Für Solaranlagen über 100 kWp (rund 700 m² Modulfläche) besteht seit 01.01.2016 die Verpflichtung, den erzeugten Solarstrom direkt zu vermarkten. Hierfür gibt es Dienstleister, sog. Direktvermarktungsunternehmen.
Nach EEG sind die Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die Differenz zwischen dem Erlös für den Stromverkauf und der gesetzlich geregelten Einspeisevergütung zu zahlen. (Marktprämie) Da diese Marktprämie kein Leistungsaustausch ist, ist sie „nicht umsatzsteuerbar“.
Beispiel:
Einspeisevergütung nach EEG 11,08 cent/kWh
Stromerlös 5,00 cent/kWh (zuzüglich MwSt)
Marktprämie 6,08 cent/kWh (nicht umsatzsteuerbar)
Es stellt sich die Frage, ob die Vorsteuer aus der Investition trotzdem in voller Höhe geltend gemacht werden kann. Bei umsatzsteuerfreien Vermietungen ist nach 15 a UstG der Vorsteuerabzug aus dem Immobilienerwerb nur anteilig möglich.
Antwort: Der volle Vorsteuerabzug aus der Investition ist möglich, da die Marktprämie nicht umsatzsteuerbar ist. (Im Gegensatz zu umsatzsteuerfreien Vermietungsumsätzen).
Tipp 9: Gewerbesteuerliche Auswirkungen
Gewerbesteuer wird im Regelfall für die Stromerträge trotz Unternehmerstatus erst fällig, wenn ein Freibetrag von 24.500 Euro überschritten wird. Da die Gewerbesteuer mit der Einkommensteuer automatisch verrechnet wird, fällt bei den meisten Solarunternehmern keine Steuermehrbelastung an.
Der Ermäßigungsbetrag ist jedoch auf das 3,8 fache des maßgeblichen Gewerbesteuermessbetrages begrenzt. Diese Bestimmung führt dazu, dass in Orten mit einem geringen Hebesatz die Gewerbesteuer in der Steuerveranlagung auf Null gestellt wird.
Beispiel: In Hamburg oder München würde der Solarunternehmer bei einem Hebesatz von 470 % für Umsätze größer 24.500 EUR Gewerbesteuer zahlen. Zieht er an die Peripherie bleibt er rechnerisch „gewerbesteuerfrei“.
Auch diese Frage kann Ihnen ihr Steuerberater sofort beantworten!
Tipp 10: Abfindungen optimieren
Zahlungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 EstG, z. B. Abfindungen, Veräußerungserlöse, etc.) können unter Umständen mit der sog. 1/5-Regelung versteuert werden. Die beabsichtige Progressionsmilderung verpufft jedoch, wenn das regelmäßige Einkommen im Höchststeuersatz liegt.
Durch die Nutzung eines Investitionsabzugsbetrages für eine Solaranlage kann jedoch unter Umständen das regelmäßige Einkommen so weit reduziert werden, dass die Fünftelregel wieder greift. Mit unglaublichen Auswirkungen:
Weitere Informationen unter www.krausfinanz.de/abfindung
Kontakt
Haben Sie Fragen? Klicken wegen einer Kontaktaufnahme einfach auf den Button.
Disclaimer:
Verstehen Sie die oben genannten Tipps als Ideensammlung. Die konkrete Umsetzung auf ihre persönliche Situation besprechen Sie mit ihrem Steuerberater, da wir keine Steuerberatung betreiben dürfen. Gerne stehen wir Ihnen und Ihrem Steuerberater für Fragen zur Verfügung.
Alle Angaben ohne Gewähr. Irrtum vorbehalten.
Diese Tipps sind geistiges Gut der Kraus Finanz. Ein Nachdruck – auch auszugsweise – ist ohne Genehmigung verboten.